Wildschadensersatz
Wildschadensersatz kann nach § 29 BJG (Bundesjagdgesetz) geltend gemacht werden. Dabei sind kurze Ausschlussfristen zu beachten. Gemäß § 34 BJG muss ein Wildschaden binnen einer Woche, nachdem der Geschädigte Kenntnis von dem Schaden erhalten hat, angemeldet werden.
§ 35 BJG regelt das Verfahren in Wildschadenssachen. Nach dieser Vorschrift sind die Bundesländer berechtigt, in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig zu machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet. Von dieser Berechtigung haben die Bundesländer Gebrauch gemacht. Soweit ein solches Vorverfahren mit einem Vorbescheid abgeschlossen wird, kann aus diesem Vorbescheid, wenn nicht binnen einer bestimmten Frist gegen den Bescheid Klage erhoben wird, die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Einzelheiten dieses Verfahrens sind in den Jagdgesetzen der Bundesländer und den jeweiligen Landesjagdverordnungen geregelt.
Wegen der besonderen Formvorschriften des Verfahrens ist den Geschädigten zu empfehlen, die Hilfe eines erfahrenen Anwaltes in Anspruch zu nehmen, um bei der Geltendmachung der Ansprüche nicht bereits aus formalen Gründen zu scheitern.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Peter Roos, Richter a. D.