Steuerhinterziehung, Zollvergehen
Die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung ergibt sich aus §370 AO. Danach wird unter anderem bestraft, wer den Finanzbehörden falsche Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Zollstraftaten sind solche Straftaten, die sich auf Zölle beziehen (vgl. Joecks in Franzen/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, Rdn. 8 zu § 369 AO). Es handelt sich um eine Unterart der Steuerstrafsachen.
Sowohl bei allgemeinen Steuerstraftaten als auch bei Zollvergehen hat es ein Beschuldigter zunächst mit den Finanzämtern für Steuerstrafsachen bzw. den Hauptzollämtern zu tun. Sie führen das Ermittlungsverfahren und können in geeigneten Fällen, soweit hinreichender Tatverdacht besteht (d. h. dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist), sogar ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen. Dabei dürfen Geldstrafen und Freiheitsstrafen zur Bewährung beantragt werden.
Dies geschieht nach gängiger Praxis schematisch, ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Strafen werden oft auch durch die Staatsanwaltschaft nach Tabelle festgesetzt, obwohl dies ungesetzlich ist.
Anwaltliche Hilfe muss auch aus diesem Grunde sowohl bei allgemeinen Steuerstrafsachen als auch bei Zollvergehen frühzeitig in Anspruch genommen werden. Hierbei ist besondere Sachkunde erforderlich. Fälle mit Auslandsbezug werfen spezielle Fragen auf. Oft stehen die Beschuldigten auch unter großem Druck, weil sie wirtschaftlich in der Existenz bedroht sind und schwere Strafen erwartet werden müssen.
Als Richter am Amtsgericht Düsseldorf habe ich zwischen 1997 und 2012 eine Vielzahl von Steuer- und Zollstrafsachen bearbeitet. Darüber hinaus habe ich nach dem Ausscheiden aus dem Richteramt meine theoretischen Kenntnisse des Steuer- und Zollstrafrechts durch eine Promotion bei einem der führenden Steuerstrafrechtler in Deutschland, Prof. Joecks aus Greifswald (Joecks / Jäger / Randt) , zum Thema „Der Steuerstrafprozess beim Amtsgericht“ weiter vertieft.
Heute kann ich als Rechtsanwalt diese Erfahrungen positiv für meine Mandanten einsetzen.
In meiner Kanzlei erfolgt eine individuelle und umfassende, sachkundige Betreuung in einschlägigen Fällen.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Peter Roos, Richter a. D.